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Archiv: Informationen, Hinweise und Hilfestellungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus

Aufgrund des gestrigen Bundesratsbeschlusses sind ab Donnerstag, 17. Februar 2022, Läden, Restaurants, Kulturbetriebe und öffentlich zugängliche Einrichtungen sowie Veranstaltungen wieder ohne Maske und Zertifikat zugänglich. Aufgehoben sind auch die Maskenpflicht am Arbeitsplatz und die Homeoffice-Empfehlung. Die schweizweiten Massnahmen gegen die Coronapandemie sind somit grösstenteils aufgehoben. Beibehalten bis Ende März 2022 werden einzig die Isolation positiv getesteter Personen sowie die Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr und in Gesundheitseinrichtungen. Danach erfolgt die Rückkehr in die normale Lage.

 

Medienmitteilung Bundesrat

 

 

​Stand: 17.02.2022 / 16:00 Uhr

Liebe Mitglieder

Auf dieser Seite finden Sie Informationen sowie im Sinne einer Hilfestellung Hinweise und nützliche Links in Zusammenhang mit dem Coronavirus. Bitte beachten Sie, dass der Verband Fuss & Schuh bezüglich des Coronavirus keine Zuständigkeit oder offizielle Rolle übernehmen kann/darf. Es gelten auf jeden Fall die Weisungen vom Bundesrat, vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) und von den Kantonen. Die Situation unterliegt fast täglich Änderungen, bitte informieren Sie sich deshalb auch auf den offiziellen Kanälen.

Massgebend in erster Linie ist die Internetseite des Bundesamts für Gesundheit (BAG).

Ab dem 26. Juni 2021 werden die Massnahmen zur Bekämpfung des neuen Coronavirus weitgehend gelockert.

Dies hat der Bundesrat aufgrund der positiven epidemiologischen Entwicklung an seiner Sitzung vom 23. Juni 2021 beschlossen. Ab dem 26. Juni 2021 werden die Kapazitätsbeschränkungen in Innenräumen aufgehoben. In Geschäften und Läden und anderen öffentlich zugänglichen Innenbereichen gilt weiterhin eine Maskenpflicht.

Ab Montag, 1. März 2021 - Öffnung (Schuh)verkauf

Der Bundesrat hat an der Sitzung vom 24. Februar 2021 einen ersten vorsichtigen Öffnungsschritt beschlossen. Ab Montag, 1. März 2021, können u. a. Läden (somit auch der Schuhverkauf etc.) wieder öffnen.

Gemäss der Covid-19-Verordnung besondere Lage (Seite 8) gilt ab Montag, 1. März 2021 Folgendes: 

Der Zugang zu öffentlich zugänglichen Innenräumen und Aussenbereichen von Einrichtungen und Betrieben sowie zu Veranstaltungen ist wie folgt zu beschränken:

a. In Einkaufsläden mit einer Verkaufsfläche bis 40 Quadratmeter dürfen höchstens 3 Kundinnen oder Kunden anwesend sein.

b. [..]

c. Für Einkaufsläden mit einer Verkaufsfläche von mehr als 40 Quadratmetern, [… ] gilt Folgendes:

1. für Läden zwischen 41 und 500 Quadratmetern Verkaufsfläche:

     – 10 Quadratmeter pro Kundin oder Kunde

     – zulässig sind aber mindestens 5 Kundinnen oder Kunden

Das angepasste Schutzkonzept finden Sie im unteren Abschnitt «Arbeiten im Betrieb».

Stand: 13.07.2021 / 16:00 Uhr

Arbeiten im Betrieb

Schutzkonzept für Schuhmacher und Orthopädieschuhmacherbetriebe per 1. März 2021

Aufgrund der aktuellen Situation bezüglich des Coronavirus, hat der Verband Fuss & Schuh das Schutzkonzept aktualisiert. Das Schutzkonzept können Sie hier im Word-Format downloaden und an Ihren Betrieb anpassen. 

Finanzielle Unterstützung

Massnahmenpaket zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen

Weitere Informationen vom Staatssekretariat für Wirtschaft SECO betreffend "Massnahmenpaket zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen" finden Sie hier

Liebe Mitglieder

Auf dieser Seite finden Sie Informationen sowie im Sinne einer Hilfestellung Hinweise und nützliche Links in Zusammenhang mit dem Coronavirus. Bitte beachten Sie, dass der Verband Fuss & Schuh bezüglich des Coronavirus keine Zuständigkeit oder offizielle Rolle übernehmen kann/darf. Es gelten auf jeden Fall die Weisungen vom Bundesrat, vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) und von den Kantonen. Die Situation unterliegt fast täglich Änderungen, bitte informieren Sie sich deshalb auch auf den offiziellen Kanälen.

Massgebend in erster Linie ist die Internetseite des Bundesamts für Gesundheit (BAG).

 

Ab 18. Januar 2021 hat der Bundesrat die Massnahmen voraussichtlich bis Ende Februar verlängert und verschärft.

Der Bundesrat hat angesichts der angespannten epidemiologischen Lage an seiner Sitzung vom 13. Januar 2021 die im Dezember beschlossenen Massnahmen um fünf Wochen bis Ende Februar 2021 verlängert sowie weitere Massnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus beschlossen.

 

Ab Montag, 18. Januar bis mindestens Ende Februar 2021 bleiben u. a. Einkaufsläden geschlossen. Ausgenommen sind Läden und Märkte, die Güter des täglichen Bedarfs anbieten. Gemäss Änderungen der Covid-19-Verordnung vom 13. Januar 2021, Art. 5e, Abs. 2, lit. b und e sind sowohl die OSM-Ateliers als auch die Schuhmachereien von den Schliessungen nicht betroffen.

 

Aktuell interpretieren wir diese Ladenschliessung für den Schuhverkauf wie folgt: In Betrieben mit zusätzlichem Schuhverkauf darf der Ladenbereich für den Kundenempfang der Schuhmacherei oder Orthopädieschuhmacherei geöffnet bleiben, aber die Verkaufsartikel müssen abgesperrt werden und dürfen somit auch nicht verkauft werden. Reine Schuhverkaufsläden müssen vollständig geschlossen werden.

 

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 13. Januar 2021 zudem die Bedingungen gelockert, die ein Unternehmen erfüllen muss, um Härtefallhilfe zu erhalten. Ein Frage- und Antwortkatalog zur Härtefallhilfe finden Sie hier

Ab dem 6. Juni 2020 werden die Massnahmen zur Bekämpfung des neuen Coronavirus weitgehend gelockert. Dies hat der Bundesrat aufgrund der positiven epidemiologischen Entwicklung an seiner Sitzung vom 27. Mai 2020 beschlossen. Alle Veranstaltungen mit bis zu 300 Personen können wieder durchgeführt werden und neu sind spontane Versammlungen von maximal 30 Personen erlaubt. Alle Freizeitbetriebe und touristischen Angebote können wieder öffnen. Der Bundesrat hat zudem entschieden, die ausserordentliche Lage gemäss Epidemiengesetz auf den 19. Juni 2020 zu beenden und auf die «besondere Lage» zurückzustufen.

Ab 17. März 2020 hat der Bundesrat die ausserordentliche Lage vorerst bis am 19. April 2020 ausgerufen. Ab Dienstag, 17. März 2020 ist der Bundesrat für einheitliche Massnahmen und Regeln im Zusammenhang mit dem Coronavirus zuständig.

Am 20. März 2020 orientierte der Bundesrat über weitere Massnahmen, stellte aber auch weitere finanzielle Unterstützungen in Aussicht. Unter dem Link der Massnahmen befindet sich ebenfalls die provisorische Fassung der Verordnung. 

Am 25. März 2020 hat der Bundesrat die Notverordnung zur Gewährung von Krediten mit Solidarbürgschaften des Bundes verabschiedet. Wichtige Informationen und Hinweise finden Sie weiter unten unter der Rubrik «Finanzielle Unterstützung».

Am 8. April hat der Bundesrat entschieden, die bestehenden Massnahmen um eine Woche bis Sonntag, 26. April 2020, zu verlängern. Wir verweisen auf die angepasste Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) (Stand 9. April 2020).

Am 16. April hat der Bundesrat entschieden, dass ab dem 27. April die Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor dem neuen Coronavirus schrittweise gelockert werden. Weiter hat der Bundesrat den Erwerbsersatz-Anspruch auf Härtefälle ausgeweitet. Wichtige Informationen finden Sie weiter unten unter den Rubriken «Arbeiten im Betrieb» und «Finanzielle Unterstützung».

Verhaltensregeln

Bitte beachten Sie die Verhaltensregeln des BAG. Drucken Sie das Plakat des BAG aus und bringen Sie es in Ihrem Betrieb an (falls nicht schon geschehen).

 

Lernende / Schule / ÜK / QV

  • Ab Montag, 16. März 2020 ist der Präsenzunterricht an allen Schulen bis auf Weiteres untersagt. Somit haben die Lernenden in der BWZ Zofingen und in der EPSIC Lausanne per sofort keinen Berufsfachschulunterricht mehr. Die Lehrbetriebe haben eine Mitteilung direkt von der Schule erhalten.

  • Die Schulen (BWZ und EPSIC) stellen einen Fernunterricht auf die Beine. Bitte orientieren Sie sich auf den Websites der Schulen, falls Sie noch nicht direkt angeschrieben wurden. 

       https://bwzofingen.ch/berufsfachschule

       http://www.epsic.ch/

  • Der bevorstehende ÜK1b vom 24./25. März / bzw. 31. März / 1. April 2020 findet nicht statt und wird zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt, sobald es die Situation wieder zulässt. Ein Absagemail an die betroffenen Lehrbetriebe ist bereits erfolgt. Der ÜK1b wird voraussichtlich Ende Oktober/Anfang November nachgeholt.

  • In der frei werdenden Zeit durch den Wegfall der ÜK leisten die Lernenden normalerweise Arbeit in den Betrieben, sofern Betriebe noch nicht geschlossen werden müssen.

  • Die weiteren ÜK-Daten bleiben bestehen

  • Die QV-Daten bleiben bestehen. Ziel ist es, die QV durchzuführen.

 

QV (Abschlussprüfung) 2020

Die definitiven QV-Entscheide unter Bundesrat Parmelin sind gefallen: Die schulischen Prüfungen in den Berufskenntnissen und der Allgemeinbildung finden nicht statt, hier zählen die Erfahrungsnoten. Ausgenommen davon sind Teilnehmende nach Art. 32 und Repetenten. Diese müssen die mündlichen Berufskenntnisprüfungen ablegen. Die Prüfung der praktischen Arbeit inkl. Fachzeichnen finden wie geplant in Zofingen statt. Die neuen Aufgebote folgen.

 

Verbandsanlässe

  • Aufgrund der aktuellen Situation wird die Generalversammlung vom 11. Mai 2020 abgesagt. Es ist geplant, die Generalversammlung in schriftlicher/elektronischer Form durchzuführen. Der WBK 2 «Schmerzforschung» ist ebenfalls abgesagt. Weitere Informationen folgen.

 

Arbeiten im Betrieb

Betriebsschliessungen ab 17. März 2020 und eingeschränktes Arbeiten

Seit 17. März 2020 wurden im Rahmen der ausserordentlichen Lage gesamtschweizerisch Betriebsschliessungen verfügt. 

Die Produktion in der Werkstatt selber ist von der Betriebsschliessung nicht betroffen. Es geht bei den Betriebsschliessungen um die Vermeidung des Kontakts mit den Kunden und unter den Kunden selber. 

Aufgrund des Verordnungstextes sind von den Betriebsschliessungen u. A. "Läden für medizinische Hilfsmittel (z.B. Brillen, Hörgeräte)" ausgenommen. 

Somit darf in OSM-Betrieben, die dem OSM-Tarif angeschlossen sind, eingeschränkt und unter gewissen Voraussetzungen weiterhin an Patienten gearbeitet werden.  Diese Betriebe können weiterhin dringend notwendige Versorgungen vornehmen.

 

Patiententermine werden nur nach vorgängiger Terminvereinbarung wahrgenommen. Klären Sie ab, ob bei Risikopatienten im Zusammenhang mit dem Coronavirus eine Konsultation wirklich notwendig ist. Als solche Risikopatienten gelten Personen ab 65 Jahren und alle Personen mit einer dieser Vorerkrankungen: Bluthochdruck, Chronische Atemwegserkrankungen, Diabetes, Erkrankungen und Therapien, die das Immunsystem schwächen, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Krebs.

Als dringende Versorgungen gelten beispielsweise Sofortversorgungen von Unfällen (Fuss- und Knietraumas) mit ärztlich verordneten Orthesen, Bandagen, Stabilschuhen und orthopädischen  Schuheinlagen oder Anpassungen an Schuhen und Schuheinlagen für Patienten mit Durchblutungsstörungen und Polyneuropathien. Dringend angezeigt sind in diesem Zusammenhang die Vermeidung von Druckstellen und die Versorgung von Ulcerationen. Letztlich obliegt es dem OSM einzuschätzen, ob eine Versorgung dringend notwendig ist oder nicht.

Das bedeutet: Allfälliger Schuhshop bleibt geschlossen, keine Laufkundschaft, keine Patiententermine, die ohne einschneidende Folgen für den Patienten auch auf ein späteres Datum verschoben werden können.

Wir verweisen auf die Empfehlungen für die Arbeitswelt des BAG. Sofern durch den Bundesrat oder durch Kantone nicht anders verfügt, können die Schuhmacher- und OSM-Ateliers weiter betrieben werden. 

Bitte halten Sie dringend alle Weisungen betreffend Hygiene und Distanz ein. Gerade bei kleinen Betrieben ist bezüglich Einhaltung der Distanzen eine kritische Selbstbeurteilung angezeigt. Ein Kontakt unter Kunden muss unbedingt vermieden werden. Kritisch ist hier z. B. der Wartebereich.

Weitere betriebliche Massnahmen wie Umgang mit Mitarbeitenden, die auf ÖV ist stark frequentierten Linien angewiesen sind, allfällige Einteilung in einen Schichtbetrieb zur Verhinderung eines Totalausfalls bei Auftreten des Virus etc. liegen in der Verantwortung der Betriebe.

Bundesrat lockert schrittweise Massnahmen zum Schutz vor dem neuen Coronavirus

An der Medienkonferenz vom 16. April 2020 wurde bekannt gegeben, dass der Bundesrat ab dem 27. April die Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor dem neuen Coronavirus schrittweise lockert. Die Lockerungen müssen durch Schutzkonzepte begleitet werden. Aktuell interpretieren wir die Lockerungen so, dass Orthopädieschuhmacherbetriebe ab dem 27. April 2020 ihren regulären Betrieb unter Einhaltung der Schutzmassnahmen wieder aufnehmen können. Am 29. April 2020 hat das BAG bestätigt, dass Schuhmacherbetriebe ihren regulären Betrieb ab dem 11. Mai 2020 wieder aufnehmen können.

Schutzkonzept für Orthopädieschuhmacherbetriebe

Am 23. April 2020 veröffentlichte das SECO in Zusammenarbeit mit dem BAG ein Musterschutzkonzept. Der Verband Fuss & Schuh hat für OSM-Betriebe ein eigenes Schutzkonzept (Word / PDF) erstellt.

Schutzkonzept für Schuhmacherbetriebe

Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) bestätigte am 29. April, dass die Schuhmachereien ihren regulären Betrieb ab dem 11. Mai 2020 aufnehmen können. Im Hinblick auf dieses Datum stellen wir Ihnen das entsprechende Schutzkonzept für Schuhmacher-Betriebe (Word / PDF) zur Verfügung. Bitte konsultieren Sie zusätzlich das veröffentlichte Musterschutzkonzept vom SECO in Zusammenarbeit mit dem BAG.

Finanzielle Unterstützung

Kurzarbeitsentschädigung

Für Betriebe vieler Branchen sind die Umsatzeinbussen bei bleibenden Lohnfortzahlungen einschneidend bis existenzbedrohend. Der Bundesrat stellt 10 Milliarden Franken zur Verfügung, um die Betriebe zu unterstützen. Notwendig dafür ist eine Anmeldung zur Kurzarbeit. Alle Informationen dazu finden Sie unter folgendem Link.

Bitte beachten Sie auch den Frage- und Antwortkatalog des SECO.

 

Bürgschaften für KMU

Unter demselben Link finden Sie auch Informationen für Bürgschaften im Zusammenhang mit der Aufnahme von Krediten. Den KMU mit finanziellen Engpässen stehen ab sofort bis zu 580 Millionen Franken an verbürgten Bankkrediten zur Verfügung.

Solidarität unter den Betrieben

Wir rufen unsere Mitgliederbetriebe in dieser Zeit zu Solidarität auf. Betriebe, die Personalausfälle haben sollten die Möglichkeit haben, sich mit anderen Betrieben für Arbeitsabwicklungen abzusprechen. Betriebe, die momentan Kapazitäten haben und Betriebe, die einschneidende Personalausfälle haben, können dies unter info@f-u-s.ch melden. Je nach Rückmeldung kann die Geschäftsstelle danach eine Liste publizieren.

Massnahmenpaket des Bundesrats zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen

Am 20. März 2020 stellte der Bundesrat weitere finanzielle Unterstützungen im Rahmen eines Massnahmenpakets in Aussicht.

Hinweise und Formulare Schulesta

Für Informationen und Formulare der AHV-Ausgleichskasse Schulesta zu Entschädigungen für Erwerbsausfall und Kurzarbeit verweisen wir auf die Internetseite der Schulesta.

Informationsstelle AHV/IV

Die Informationsstelle AHV/IV, die im Dienste aller Ausgleichskassen und IV-Stellen der Schweiz arbeitet, hat auf ihrer Website ebenfalls umfassendes und hilfreiches Informationsmaterial, Merkblätter und Formular publiziert.

Ausweitung des Erwerbsersatz-Anspruchs auf Härtefälle

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 16. April 2020 beschlossen, den Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz auszuweiten. Eine Entschädigung erhalten neu auch die Selbständigerwerbenden, die nur indirekt von den behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie betroffen sind, weil sie zwar weiterarbeiten dürfen, aber wegen den Massnahmen weniger oder keine Arbeit mehr haben, wie beispielsweise Taxifahrer. Der Anspruch gilt für Selbständigerwerbende, die nicht direkt von Betriebsschliessungen oder vom Veranstaltungsverbot betroffen sind. Voraussetzung ist, dass ihr AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen höher ist als 10 000 Franken, aber

90 000 Franken nicht übersteigt. Detailliertere Informationen entnehmen Sie bitte der Medienmitteilung.

Kredite mit Solidarbürgschaft des Bundes

Am 25. März 2020 hat der Bundesrat die Notverordnung zur Gewährung von Krediten mit Solidarbürgschaften des Bundes verabschiedet. Wir verweisen auf die Medienmitteilung, auf die Website des Eidgenössischen Finanzdepartements sowie auf die Notverordnung. Bis zu 500'000 Franken werden Kredite unbürokratisch innert kurzer Frist ausbezahlt und zu 100% vom Bund abgesichert. Der Zinssatz ist auf null Prozent festgelegt. Der Kreditantrag wird ab morgen, Donnerstag, nach Inkrafttreten der Verordnung auf der Website des Eidgenössischen Finanzdepartements verfügbar sein.

Anspruch Selbständigerwerbende auf Corona-Erwerbsersatz bis zum 16. September 2020 verlängert

NEU! Anspruch bis 16. September: Der Bundesrat hat am 1. Juli 2020 den Anspruch der betroffenen Selbständigerwerbenden auf Corona-Erwerbsersatz bis zum 16. September 2020 verlängert. Bezügerinnen und Bezüger, die bereits Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz gehabt haben, brauchen nichts zu unternehmen! Die Schulesta verlängert einen anfälligen Anspruch automatisch.

Arbeitsrechtliches

Das SECO hat einen Frage- und Antwortkatalog zum Thema «Pandemie und Betriebe» zusammengestellt. Themen wie Kinderbetreuung während dieser Zeit werden darin behandelt.  

 

Für weitere Fragen und Anregungen stehen wir zu Ihrer Verfügung. Wir wünschen Ihnen in dieser Zeit alles Gute und gute Gesundheit!

Stand: 08.05.2020 / 14:00 Uhr

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